Tauchverein Kalt und Dunkel
- Name und Sitz
- Unter dem Namen „Tauchverein Kalt und Dunkel“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Biel/Bienne. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Ziel und Zweck
- Der Verein bezweckt die Förderung des Wassersports in der Region Seeland insbesondere durch die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
- Mittel
- Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Aktiv 100.- CHF/Jahr
- Passiv 50.-CHF/Jahr
- Fällig 01.01 des neuen Vereinsjahres
- Pro rata Mitgliederbeiträge für Neumitglieder unter dem laufenden Vereinsjahr
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Mitgliederbeiträge
- Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
- Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
- Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
- Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Jedes Mitglied kann neue Mitglieder Provisorisch aufnehmen. Diese verbleiben bis zur nächsten GV im Status Provisorisch. Über die Aufnahme der Provisorischen Mitglieder wird jeweils an der nächst möglichen GV entschieden.
- Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- Austritt und Ausschluss
- Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
- Der Vorstand fällt den Ausschluss Entscheidet; das Mitglied kann den Ausschluss Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
- Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
- Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 3. Quartal statt.
- Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
- Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Vorstand oder ½ der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
- Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ⅔ Mehrheit der Stimmberechtigten.
- Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
- Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
- Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.
- Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
- Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
- Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Vorsitzender
- Vizevorsitzender / Schriftführer
- Schatzmeister
- Sportchef
- Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
- Zeichnungsberechtigung
- Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu zweien aus Vorstandsmitglieder.
- Haftung
- Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von ¾ der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder daran teilnehmen. Nehmen weniger als ¾ aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
- Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
- Inkrafttreten
- Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 03.03.2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
- Die Statuten wurden gemässe der Entscheide an der GV vom 03.08.2024 angepasst und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.